Sustainability

Monatelang wurde über das neue Gebäudeenergiegesetz debattiert. Zum 1. Januar 2024 trat das Gesetz in Kraft – doch was ändert sich konkret für Gebäudebesitzer?

Um ein neues Heizungsgesetz wurde im Jahr 2023 in der Öffentlichkeit hitzig debattiert. Die neue Regelung sieht vor, die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu reduzieren und klimafreundlicheres Heizen zu fördern. Alle neu eingebauten Heizungen müssen deshalb mindestens 65 Prozent erneuerbare Energie nutzen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein Wohnhaus oder ein gewerblich genutztes Gebäude handelt. Die Vorgaben gelten sowohl für neue Häuser als auch für Bestandsgebäude.

Pragmatischer Übergang zum klimafreundlichen Heizen

In Neubaugebieten dürfen Heizungen bereits seit 1. Januar 2024 ausschließlich gemäß dem neuen Gesetz geplant und errichtet werden. Für bestehende Gebäude und Neubauten in Baulücken gibt es Übergangsfristen. Auch bei einer defekten Heizung oder einer Havarie stehen Eigentümer nicht vor der Aufgabe, gleich eine neue Anlage einzubauen, die mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie läuft. Um potenzielle Investitionen langfristig planen zu können, gelten pragmatische Lösungen. Spätestens ab 30. Juni 2028 müssen neu eingebaute Heizungen zu 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden.

Status von Öltanks und Gasheizungen

Eine kaputte Gas- oder Ölheizung darf zudem weiterhin repariert werden. Bei irreparablen Schäden gibt es pragmatische Lösungen inklusive einer Verschiebung des Übergangs zum klimafreundlichen Heizen. Wurde die Heizung vor 2024 eingebaut und funktioniert reibungslos, kann die Anlage noch bis 31. Dezember 2044 mit bis zu 100 Prozent fossilem Erdgas oder Heizöl betrieben werden.

Sollte eine bestehende Gas- oder Ölheizung defekt sein, kann man sie selbstverständlich reparieren. Auch eine Havarie führt nicht automatisch zum Umstieg auf erneuerbare Energien. Für Hausbesitzer gibt es zahlreiche Alternativen, etwa den Einbau von gebrauchten Gasheizungen oder einer Miet-Gasheizung. Die Übergangslösungen dürfen weitere fünf Jahre verwendet werden, im Fall einer Gasetagenheizung gilt die Frist sogar bis zu 13 Jahre. Sollte jedoch der Anschluss an ein Wärmenetz eine Option sein, reduziert sich der Zeitraum auf maximal zehn Jahre.

Nachweis von klimafreundlichen Anlagen

Während dieser Zeit lässt sich der Umstieg auf eine Heizung mit 65 Prozent erneuerbarer Energie optimal vorbereiten. In der Praxis soll die Umstellung zum Heizen mit erneuerbaren Energien einfach sein. Das Gesetz selbst nennt zahlreiche Heizungsvarianten, bei denen bereits die Nutzung als Nachweis gilt. Dazu zählen beispielsweise der Anschluss an ein Fern- oder Gebäudewärmenetz, der Einbau einer elektrischen Wärmepumpe oder eine Stromdirektheizung. Ebenfalls akzeptiert wird der Einbau einer Wärmepumpen- oder Solarthermie-Hybridheizung, eine Heizung auf der Basis von Solarthermie und der Einbau einer Biomasseheizung oder einer Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt.

Bereits mit der Auswahl einer Standardmöglichkeit gilt der Umstieg als erfüllt. Erst bei individuellen Lösungen muss eine nach dem Gesetz befugte Fachperson den Anteil von erneuerbaren Energien berechnen – und bescheinigen, dass die vorgegebenen 65 Prozent erreicht werden. Der Gebäudebetreiber hat zudem die Rechnungen über den Bezug der erneuerbaren Energien fünf Jahre lang aufzuheben.